Statuten

der

Notariatskammer Basel-Stadt

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I. Name, Sitz und Zweck.

Art. 1

Unter dem Namen

Notariatskammer Basel-Stadt

besteht mit Sitz in Basel ein Verein im Sinne der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Die Notariatskammer Basel-Stadt hat den Zweck, die Kollegialität unter den Mitgliedern zu pflegen, die Interessen, die Rechte und das Ansehen des Standes in jeder Hinsicht zu wahren und Fragen von allgemeinem Interesse aus der Praxis im Hinblick auf eine gleichmässige Behandlung zu erörtern und zu entscheiden.

Die Notariatskammer kann Weisungen erlassen, welche die berufliche Tätigkeit ihrer Mitglieder regeln.

II. Mitgliedschaft.

Art. 3

Mitglied wird jede vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zum Notariat zugelassene Person, die bei dem bzw. der Präses der Notariatskammer eine schriftliche Beitrittserklärung einreicht.

Die Mitglieder der Kammer machen es sich zur Pflicht, ihre Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben, durch ihr berufliches und ausserberufliches Verhalten sich der Achtung würdig zu zeigen, die ihr Beruf erfordert, und unter sich wahre und aufrichtige Kollegialität zu pflegen.

Wer auf die Fortführung der Notariatstätigkeit verzichtet, ohne den Austritt zu erklären, wird Alt-Mitglied.

Alt-Mitglieder zahlen einen reduzierten Beitrag und haben an der Mitgliederversammlung beratende Stimme.

Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Verlust des Rechts zur Ausübung der Notariates,
b) durch Austritt und
c) durch Ausschluss.

Art. 4

Der Austritt kann jederzeit unter Beobachtung.einer Frist von 3 Monaten erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich bei dem bzw. der Präses der Notariatskammer einzureichen.

Art. 5

Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen auf Antrag des Ehrengerichtes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

Art. 6

Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe alljährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

III. Organisation.

Art. 7

Die Organe der Notariatskammer sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Revisionsstelle und
d) das Ehrengericht.

A. Die Mitgliederversammlung.

Art. 8

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Notariatskammer.

Sie wird vom Vorstand einberufen, und zwar
a) auf Beschluss des Vorstandes,
b) auf Verlangen der Revisionsstelle oder
c) wenn fünf Mitglieder bei dem bzw. der Präses die Einberufung schriftlich mit Angabe der Gründe verlangen.

Kommt der Vorstand in den Fällen b und c dem Begehren auf Einberufung nicht nach, so ist die Revisionsstelle oder das Ehrengericht befugt, eine Mitgliederversammlung von sich aus einzuberufen.

Die Einladung erfolgt schriftlich oder mittels E-Mail oder anderer geeigneter elektronischer Nachricht; sie hat die Traktandenliste zu enthalten. Über nicht angekündigte Geschäfte kann nicht Beschluss gefasst werden.

Art. 9

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt, zur Behandlung folgender Traktanden:
a) Jahresbericht,
b) Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
c) Wahlen,
d) Festsetzung des Jahresbeitrages,
e) Erlass allfälliger Weisungen gemäss Art. 2.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten.

Art. 10

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der bzw. die Präses, im Verhinderungsfälle ein anderes Vorstandsmitglied oder eine andere von der Versammlung gewählte Person.

Die Stimmen werden durch zwei von dem bzw. der Vorsitzenden bestimmte Personen gezählt.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

Art. 11

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Abweichende statutarische Vorschrift vorbehalten, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und stimmberechtigen Mitglieder beschlussfähig.

Art. 12

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen soweit nicht die Statuten oder das Gesetz etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit zählt bei Beschlussfassungen die Stimme des bzw. der Vorsitzenden doppelt, bei Wahlen entscheidet das Los.

Der Ausschluss von Mitgliedern und die Revision der Statuten können nur mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigen, die Auflösung der Kammer nur mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden.

Art. 13

Die Abstimmungen erfolgen offen, falls von dem bzw. der Vorsitzenden nicht geheime Abstimmung angeordnet oder diese von einem Mitglied beantragt wird.

Art. 14

Die Mitgliederversammlung hat die gesetzlichen Kompetenzen. Sie kann ferner gültig in allen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden, Beschlüsse fassen. Die statutengemäss gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

B. Der Vorstand.

Art. 15

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, nämlich:
– Präses,
– Schreiber bzw. Schreiberin und
– Kassier bzw. Kassierin.

Seine Amtsdauer beträgt drei Jahre; sie beginnt mit der Wahl und endigt am Tage der dritten, darauf folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Bei Ersatzwahlen treten die Gewählten in die Amtsdauer ihres Vorgängers ein.

Wiederwahl ist jederzeit zulässig.

Art. 16

Der bzw. die Präses wird von der Mitgliederversammlung bezeichnet. Der Vorstand konstituiert sich im übrigen selbst.

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des bzw. der Präses oder auf Begehren eines Vorstandsmitgliedes, soweit es die Geschäfte erfordern. Der Schreiber bzw. die Schreiberin führt über die Vorstandssitzungen Protokoll.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr seiner Mitglieder.

Beschlussfassung auf dem Zirkularwege ist zulässig.

Art. 17

Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten der Notariatskammer und vertritt dieselbe. Er ist insbesondere auch ermächtigt, in allen die Notariatskammer oder das Notariat berührenden Fragen mit den zuständigen Behörden zu verkehren.

Er hat gegenüber pflichtvergessenen Mitgliedern das Disziplinarverfahren einzuleiten.

C. Die Rechnungsrevisoren.

Art. 18

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt alljährlich eine Revisionsstelle. Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern. Sie prüft die Rechnung und erstattet der Mitgliederversammlung darüber Bericht und Antrag. Wiederwahl ist zulässig.

D. Das Ehrengericht.

Art. 19

Das Ehrengericht ist die Disziplinarinstanz.

Es besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzleuten. Es wird jeweilenzusammen mit dem Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Es konstituiert sich selbst.

IV. Disziplinarverfahren.

Art. 20

Verstösst ein Mitglied gegen die Würde, die Ehre und das Vertrauen, welche für die Ausübung des Notariats unerlässlich sind, oder verletzt es die ihm in seiner Eigenschaft als Notar oder als Mitglied der Notariatskammer obliegenden Pflichten, so ist gegen dasselbe das Disziplinarverfahren einzuleiten. Das betroffene Mitglied wird hievon unverzüglich in Kenntnis gesetzt, ebenso von jeder eingegangenen Anzeige.

Der Vorstand hat dem Vorsitzenden des Ehrengerichts alle zu seiner Kenntnis gelangenden Verfehlungen der Mitglieder zu melden. Mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds kann der Vorstand leichte Fälle selber erledigen. Nötigenfalls kann das Ehrengericht auch ohne Meldung seitens des Vorstandes das Disziplinarverfahren einleiten.

Art. 21

Das Ehrengericht bestimmt das Verfahren. Wenn es überhaupt auf eine Anschuldigung eintritt, so hat es den Tatbestand abzuklären. Die Mitglieder sind verpflichtet, zu diesem Zwecke dem Ehrengericht alle Auskünfte zu geben und alle Unterlagen einzureichen, soweit dies mit dem Berufsgeheimnis vereinbar ist.

Das Ehrengericht hat vor Fällung eines Entscheides auf jeden Fall dem bzw. der Angeschuldigten Gelegenheit zur Vernehmlassung und Rechtfertigung zu geben.

Art. 22

Die Beratungen des Ehrengerichts sind geheim.

Über die Verfügungen und Beschlüsse des Ehrengerichts ist Protokoll zu führen, das den Beteiligten zur Einsicht offen steht.

Art. 23

Dem bzw. der Angeschuldigten ist die Zusammensetzung des Ehrengerichts bekannt zu geben. Einzelne Mitglieder des Ehrengerichts können innert 10 Tagen unter Angabe der Gründe abgelehnt werden; über die Berechtigung der Ablehnung entscheidet das Ehrengericht selbst.

Art. 24

Das Ehrengericht fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr.

Art. 25

Das Ehrengericht kann folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Androhung des Antrages an die Mitgliederversammlung auf Ausschluss,
d) Antrag an die Mitgliederversammlung auf Ausschluss.

Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss nur auf Antrag des Ehrengerichts beschliessen.

Art. 26

Alle Urteile des Ehrengerichts sind schriftlich zu begründen.

Je eine Ausfertigung des Urteils ist dem bzw. der Beschuldigten und dem Vorstand zuzustellen.

Art. 27

Ist wegen der gleichen Verfehlung ein Disziplinarverfahren vor der Aufsichtsbehörde anhängig gemacht worden, so kann das Verfahren vor Ehrengericht bis zur Erledigung dieses Verfahrens sistiert werden.

Der Vorstand hat den Ausschluss von Mitgliedern der Justizkommission bekannt zu geben.

V. Rechnungsführung.

Art. 28

Der Kassier bzw. die Kassierin besorgt die Rechnungsführung. Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Die Organe der Notariatskammer sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer im Interesse der Notariatskammer gemachten Auslagen.


Die vorstehende Statuten sind in der Mitgliederversammlung vom 24. August 2021 angenommen worden.